852.11
CH-BL
§ 4 Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung - Meldung und Publikation der Ergebnisse
§ 4 Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung · Meldung und Publikation der Ergebnisse
1. Die Gemeinden melden die Ergebnisse der Bedarfserhebungen dem Amt.
2. Das Amt stellt eine Vorlage für die Meldung zur Verfügung.
3. Das Amt sorgt für eine zeitnahe Publikation der Ergebnisse im Internet.