§ 2 Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung - Ausrichtung der Aus- und Weiterbildungsbeiträge
§ 2 Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung · Ausrichtung der Aus- und Weiterbildungsbeiträge
1. Das Amt schliesst mit einem oder mehreren Anbietenden von Aus- und Weiterbildung für Tagesfamilienorganisationen und Tagesfamilien Leistungsvereinbarungen ab.
2. Es schliesst mit einem oder mehreren Anbietenden von Weiterbildung für Mitarbeitende von Angeboten der familienergänzenden Kinderbetreuung nach § 2 Buchstaben b und c des FEB-Gesetzes Leistungsvereinbarungen ab.
3. Die Angebote zur Weiterbildung stehen allen Mitarbeitenden von Angeboten der familienergänzenden Kinderbetreuung nach § 2 des FEB-Gesetzes offen.
4. Die Leistungsvereinbarungen sind zu befristen.
5. Das Amt kann Beiträge an die Ausbildung von Personen leisten, die in einer von einer Gemeinde anerkannten Betreuungsinstitution tätig sind.
6. Das Amt kann zu relevanten Themen Weiterbildungsveranstaltungen durchführen.