852.11
CH-BL
§ 1 Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung - Anerkennung von Tagesfamilienorganisationen
§ 1 Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung · Anerkennung von Tagesfamilienorganisationen
1. Für die Anerkennung von Tagesfamilienorganisationen gemäss § 3 des FEB-Gesetzes ist das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote (Amt) zuständig.
2. Die Anerkennung ist auf 4 Jahre befristet und kann verlängert werden.