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852.11 CH-BL

§ 1 Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung - Anerkennung von Tagesfamilienorganisationen

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§ 1 Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung · Anerkennung von Tagesfamilienorganisationen

1. Für die Anerkennung von Tagesfamilienorganisationen gemäss § 3 des FEB-Gesetzes ist das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote (Amt) zuständig.

2. Die Anerkennung ist auf 4 Jahre befristet und kann verlängert werden.

Anerkennung von Tagesfamilienorganisationen § 2 Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung →

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