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852.11 CH-BL

Anerkennung von Tagesfamilienorganisationen

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Für die Anerkennung von Tagesfamilienorganisationen gemäss § 3 des FEB-Gesetzes ist das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote (Amt) zuständig.

2. Die Anerkennung ist auf 4 Jahre befristet und kann verlängert werden.

1. Das Amt schliesst mit einem oder mehreren Anbietenden von Aus- und Weiterbildung für Tagesfamilienorganisationen und Tagesfamilien Leistungsvereinbarungen ab.

2. Es schliesst mit einem oder mehreren Anbietenden von Weiterbildung für Mitarbeitende von Angeboten der familienergänzenden Kinderbetreuung nach § 2 Buchstaben b und c des FEB-Gesetzes Leistungsvereinbarungen ab.

3. Die Angebote zur Weiterbildung stehen allen Mitarbeitenden von Angeboten der familienergänzenden Kinderbetreuung nach § 2 des FEB-Gesetzes offen.

4. Die Leistungsvereinbarungen sind zu befristen.

5. Das Amt kann Beiträge an die Ausbildung von Personen leisten, die in einer von einer Gemeinde anerkannten Betreuungsinstitution tätig sind.

6. Das Amt kann zu relevanten Themen Weiterbildungsveranstaltungen durchführen.

1. Die Gemeinden überprüfen den Bedarf an familienergänzender Kinderbetreuung in ihrer Gemeinde gemäss § 6 Absatz 1 des FEB-Gesetzes periodisch.

2. Das Amt stellt für die Bedarfserhebung Vorlagen zur Verfügung.

3. Die Nutzung der kantonalen Vorlagen ist für die Gemeinden freiwillig.

4. Der Nachweis über die Bedarfsdeckung und die Sicherstellung der Nutzung nach § 6 Absatz 3 des FEB-Gesetzes gilt als Erfüllung der Bedarfserhebungs- und Überprüfungspflicht.

1. Die Gemeinden melden die Ergebnisse der Bedarfserhebungen dem Amt.

2. Das Amt stellt eine Vorlage für die Meldung zur Verfügung.

3. Das Amt sorgt für eine zeitnahe Publikation der Ergebnisse im Internet.

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