Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852 CH-BL

Zweck und Geltungsbereich

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Dieses Gesetz bezweckt, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern.

2. Es regelt die Grundzüge betreffend das Betreuungsangebot für Kinder im Alter von 3 Monaten bis zum Ende der Primarstufe.

1. Als Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung gelten

a. Tagesfamilien, welche einer gemäss § 3 dieses Gesetzes anerkannten Tagesfamilienorganisation angehören;

b. Einrichtungen der Kinderbetreuung (z.B. Kindertagesstätten) im Sinne der bundesrechtlichen Bestimmungen über das Pflegekinderwesen;

c. von den Gemeinden anerkannte und periodisch überprüfte Betreuungsformen, welche nicht den bundesrechtlichen Bestimmungen über das Pflegekinderwesen unterstehen, sofern die Angebote allen Kindern der Gemeinde nach Massgabe der verfügbaren Plätze offen stehen.

1. Der Kanton ist zuständig für die Anerkennung von Tagesfamilienorganisationen.

2. Eine Tagesfamilienorganisation wird anerkannt, wenn

a. sie gewährleistet, dass die angeschlossenen Tagesfamilien die Voraussetzungen im Sinne der bundesrechtlichen Bestimmungen über das Pflegekinderwesen erfüllen;

b. sie die angeschlossenen Tagesfamilien zur Aus- und Weiterbildung verpflichtet;

c. sie die angeschlossenen Tagesfamilien berät.

3. Die Anerkennung wird befristet erteilt und periodisch überprüft.

4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

1. Der Kanton leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für

a. die Aus- und Weiterbildung des Personals von anerkannten Tagesfamilienorganisationen;

b. die Aus- und Weiterbildung von Tageseltern;

c. die Weiterbildung des Personals, das in Einrichtungen der Kinderbetreuung (z.B. Kindertagesstätten) tätig ist;

d. die Aus- und Weiterbildung von Personen, die in einer von einer Gemeinde anerkannten Betreuungsinstitution tätig sind.

2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

1. Der Kanton gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen, sofern der Bund keine solchen Beiträge mehr ausrichtet.

2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er orientiert sich dabei an den Kriterien des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung.

1. Die Gemeinden erheben den Bedarf an familienergänzender Kinderbetreuung in ihrer Gemeinde und überprüfen diese Erhebung periodisch. Die Gemeinden sind in der Wahl der Erhebungsmethode frei.

2. Sie melden die Ergebnisse ihrer Erhebungen dem Kanton.

3. Soweit Bedarf besteht, stellt die Gemeinde das Angebot sicher, indem sie

a. die Erziehungsberechtigten so weit unterstützt, dass deren Kosten für die Nutzung der Angebote ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen (Subjektfinanzierung), oder

b. eigene Angebote oder Angebote Dritter so weit unterstützt, dass die Kosten für die Erziehungsberechtigten deren Leistungsfähigkeit entsprechen (Objektfinanzierung).

4. Die Gemeinden können die beiden Formen miteinander kombinieren.

5. Die Gemeinden stellen sicher, dass mit ihrem Angebot die Bestimmungen über den Schulort gemäss §§ 23 und 26 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 eingehalten werden.

6. Die Gemeinden informieren ihre Einwohnerinnen und Einwohner in geeigneter Form über das Angebot der familienergänzenden Kinderbetreuung.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →