851.7
CH-BL
§ 5 Verordnung über Schwangerschaftsberatungsstellen - Vollzug
§ 5 Verordnung über Schwangerschaftsberatungsstellen · Vollzug
1. Der Vollzug des Bundesrechtes und dieser Verordnung obliegt der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion.
2. Die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen unterbreiten ihr die Unterlagen für die Jahresbeiträge und die Meldungen gemäss Bundesrecht.