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851.7 CH-BL

§ 5 Verordnung über Schwangerschaftsberatungsstellen - Vollzug

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§ 5 Verordnung über Schwangerschaftsberatungsstellen · Vollzug

1. Der Vollzug des Bundesrechtes und dieser Verordnung obliegt der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion.

2. Die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen unterbreiten ihr die Unterlagen für die Jahresbeiträge und die Meldungen gemäss Bundesrecht.

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