Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
851.7 CH-BL

§ 4 Verordnung über Schwangerschaftsberatungsstellen - Beiträge

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Verordnung über Schwangerschaftsberatungsstellen · Beiträge

1. Die Schwangerschaftsberatungsstellen erhalten nach der Anerkennung Beiträge des Kantons zur Deckung der ausgewiesenen finanziellen Bedürfnisse, die in Erfüllung des gesetzlichen Auftrages entstanden sind. Voraussetzung ist, dass die Trägerschaft gemeinnützig ist, dass ihr mindestens 4 konfessionell oder politisch verschieden ausgerichtete Organisationen angehören und dass die Tätigkeit auch die Sexual-, Ehe- und Familienberatung einschliesst. Vorbehalten bleiben bereits festgelegte Beiträge.

← § 3 Verordnung über Schwangerschaftsberatungsstellen Geltungsbereich § 5 Verordnung über Schwangerschaftsberatungsstellen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →