851.7
CH-BL
§ 4 Verordnung über Schwangerschaftsberatungsstellen - Beiträge
§ 4 Verordnung über Schwangerschaftsberatungsstellen · Beiträge
1. Die Schwangerschaftsberatungsstellen erhalten nach der Anerkennung Beiträge des Kantons zur Deckung der ausgewiesenen finanziellen Bedürfnisse, die in Erfüllung des gesetzlichen Auftrages entstanden sind. Voraussetzung ist, dass die Trägerschaft gemeinnützig ist, dass ihr mindestens 4 konfessionell oder politisch verschieden ausgerichtete Organisationen angehören und dass die Tätigkeit auch die Sexual-, Ehe- und Familienberatung einschliesst. Vorbehalten bleiben bereits festgelegte Beiträge.