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851.7 CH-BL

§ 3 Verordnung über Schwangerschaftsberatungsstellen - Anerkennung

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§ 3 Verordnung über Schwangerschaftsberatungsstellen · Anerkennung

1. Schwangerschaftsberatungsstellen werden anerkannt, wenn sie den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen und sich verpflichten, mit den gynäkologischen Beratungsstellen der Kantonsspitäler zusammenzuarbeiten.

2. Die Anerkennung wird durch den Regierungsrat ausgesprochen.

3. Das Anerkennungsgesuch ist der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion einzureichen. Es muss Auskunft geben über

a. die Trägerschaft,

b. die Tätigkeit,

c. die interne Organisation, insbesondere über die personelle Zusammensetzung,

d. die Finanzierung.

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