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CH-BL
§ 2 Verordnung über Schwangerschaftsberatungsstellen - Grundsatz
§ 2 Verordnung über Schwangerschaftsberatungsstellen · Grundsatz
1. Die Schwangerschaftsberatungsstellen werden nach Möglichkeit durch private Organisationen geführt. Die fachärztliche gynäkologische Abklärung und Beratung erfolgen jedoch durch die gynäkologischen Beratungsstellen der Kantonsspitäler Liestal und Bruderholz.
2. Falls notwendig erweitert der Regierungsrat die gynäkologischen Beratungsstellen der Kantonsspitäler zu Schwangerschaftsberatungsstellen.