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Geltungsbereich

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1981 und der Verordnung vom 12. Dezember 1983 über die Schwangerschaftsberatungsstellen.

1. Die Schwangerschaftsberatungsstellen werden nach Möglichkeit durch private Organisationen geführt. Die fachärztliche gynäkologische Abklärung und Beratung erfolgen jedoch durch die gynäkologischen Beratungsstellen der Kantonsspitäler Liestal und Bruderholz.

2. Falls notwendig erweitert der Regierungsrat die gynäkologischen Beratungsstellen der Kantonsspitäler zu Schwangerschaftsberatungsstellen.

1. Schwangerschaftsberatungsstellen werden anerkannt, wenn sie den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen und sich verpflichten, mit den gynäkologischen Beratungsstellen der Kantonsspitäler zusammenzuarbeiten.

2. Die Anerkennung wird durch den Regierungsrat ausgesprochen.

3. Das Anerkennungsgesuch ist der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion einzureichen. Es muss Auskunft geben über

a. die Trägerschaft,

b. die Tätigkeit,

c. die interne Organisation, insbesondere über die personelle Zusammensetzung,

d. die Finanzierung.

1. Die Schwangerschaftsberatungsstellen erhalten nach der Anerkennung Beiträge des Kantons zur Deckung der ausgewiesenen finanziellen Bedürfnisse, die in Erfüllung des gesetzlichen Auftrages entstanden sind. Voraussetzung ist, dass die Trägerschaft gemeinnützig ist, dass ihr mindestens 4 konfessionell oder politisch verschieden ausgerichtete Organisationen angehören und dass die Tätigkeit auch die Sexual-, Ehe- und Familienberatung einschliesst. Vorbehalten bleiben bereits festgelegte Beiträge.

1. Der Vollzug des Bundesrechtes und dieser Verordnung obliegt der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion.

2. Die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen unterbreiten ihr die Unterlagen für die Jahresbeiträge und die Meldungen gemäss Bundesrecht.

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