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850 SHGLAS CH-BL

§ 9 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Ausrichtung

Unterstützung bedürftiger Personen - Materielle Unterstützungen
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§ 9 Sozialhilfegesetz, SHG · Ausrichtung

1. Die Unterstützung wird in der Regel in Geld und periodisch geleistet.

2. Die Unterstützung wird in der Regel an die bedürftige Person ausgerichtet. Bietet diese keine Gewähr für eine bestimmungsgemässe Verwendung, kann die Unterstützung im entsprechenden Umfang an die Gläubigerinnen und Gläubiger der unterstützten Person ausgerichtet werden.

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