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850 SHGLAS CH-BL

§ 8 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Nichtgefestigtes Konkubinat und Wohngemeinschaft

Unterstützung bedürftiger Personen - Materielle Unterstützungen
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§ 8 Sozialhilfegesetz, SHG · Nichtgefestigtes Konkubinat und Wohngemeinschaft

1. Werden Personen unterstützt, die mit nichtunterstützten Personen in einem nichtgefestigten Konkubinat oder in Wohngemeinschaft leben und für diese Haushalts- oder Betreuungsarbeit leisten, wird für diese Arbeit ein angemessenes Entgelt angerechnet.

2. Beim nichtgefestigten Konkubinat gemäss Abs. 1 besteht die Vermutung, dass die unterstützte Person Haushalts- oder Betreuungsarbeit leistet.

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