850
SHGLAS
CH-BL
§ 8 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Nichtgefestigtes Konkubinat und Wohngemeinschaft
Unterstützung bedürftiger Personen - Materielle Unterstützungen
§ 8 Sozialhilfegesetz, SHG · Nichtgefestigtes Konkubinat und Wohngemeinschaft
1. Werden Personen unterstützt, die mit nichtunterstützten Personen in einem nichtgefestigten Konkubinat oder in Wohngemeinschaft leben und für diese Haushalts- oder Betreuungsarbeit leisten, wird für diese Arbeit ein angemessenes Entgelt angerechnet.
2. Beim nichtgefestigten Konkubinat gemäss Abs. 1 besteht die Vermutung, dass die unterstützte Person Haushalts- oder Betreuungsarbeit leistet.