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850 SHGLAS CH-BL

§ 7a Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Gefestigtes Konkubinat

Unterstützung bedürftiger Personen - Materielle Unterstützungen
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§ 7a Sozialhilfegesetz, SHG · Gefestigtes Konkubinat

1. Werden Personen unterstützt, die mit nichtunterstützten Personen in einem gefestigten Konkubinat leben, ist die aus diesem eheähnlichen Umstand resultierende Beistandspflicht, insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der nichtunterstützten Person, bei der Berechnung der Unterstützung zu berücksichtigen.

2. Ein gefestigtes Konkubinat ist anzunehmen

a. wenn seit mindestens 2 Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird,

b. wenn die beiden Personen mit 1 oder mehreren gemeinsamen Kindern zusammenleben oder

c. bei in der Schweiz nicht anerkannten Eheschliessungen.

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