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850 SHGLAS CH-BL

§ 7 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Einkünfte und Vermögen

Unterstützung bedürftiger Personen - Materielle Unterstützungen
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§ 7 Sozialhilfegesetz, SHG · Einkünfte und Vermögen

1. Für die Bemessung der Unterstützung sind Einkünfte einzubeziehen, bewegliches Vermögen zu veräussern und unbewegliches Vermögen zu belehnen oder zu veräussern.

2. Belehnt oder veräussert die bedürftige Person ihr Vermögen nicht im festgelegten Umfang, wird die Unterstützung entsprechend eingeschränkt.

3. Der Regierungsrat legt die freien Vermögensbeträge fest.

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