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850 SHGLAS CH-BL

§ 6ter Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Langzeitbezug

Unterstützung bedürftiger Personen - Materielle Unterstützungen
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§ 6ter Sozialhilfegesetz, SHG · Langzeitbezug

1. Nach einer ununterbrochenen Bezugsdauer von 2 Jahren erhält eine unterstützte Person eine pauschale Minderung des Grundbedarfs. Ausgenommen sind

a. Kinder unter 18 Jahren;

b. Mütter mit Kindern unter 12 Monaten;

c. Personen ab 55 Jahren, die während mindestens 20 Jahren in der Schweiz erwerbstätig waren und während dieser Zeit keine Sozialhilfe bezogen haben; Erziehung- und Betreuungsgutschriften werden der Erwerbstätigkeit angerechnet;

d. erwerbstätige Personen;

e. Personen in einer Ausbildung;

f. Personen, die ein Förderungsprogramm, einen Sprachförderungskurs, einen Grundkompetenzkurs oder ein Beschäftigungsprogramm besuchen;

g. Personen mit einer zu mindestens 70 % ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit;

h. andere Personen in begründeten Fällen.

2. Das Nähere regelt der Regierungsrat.

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