§ 6ter Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Langzeitbezug
§ 6ter Sozialhilfegesetz, SHG · Langzeitbezug
1. Nach einer ununterbrochenen Bezugsdauer von 2 Jahren erhält eine unterstützte Person eine pauschale Minderung des Grundbedarfs. Ausgenommen sind
a. Kinder unter 18 Jahren;
b. Mütter mit Kindern unter 12 Monaten;
c. Personen ab 55 Jahren, die während mindestens 20 Jahren in der Schweiz erwerbstätig waren und während dieser Zeit keine Sozialhilfe bezogen haben; Erziehung- und Betreuungsgutschriften werden der Erwerbstätigkeit angerechnet;
d. erwerbstätige Personen;
e. Personen in einer Ausbildung;
f. Personen, die ein Förderungsprogramm, einen Sprachförderungskurs, einen Grundkompetenzkurs oder ein Beschäftigungsprogramm besuchen;
g. Personen mit einer zu mindestens 70 % ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit;
h. andere Personen in begründeten Fällen.
2. Das Nähere regelt der Regierungsrat.