§ 6bis Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Zuschüsse
§ 6bis Sozialhilfegesetz, SHG · Zuschüsse
1. Zum Zweck der Anreizsetzung erhalten unterstützte Personen folgende pauschale Zuschüsse
a. Einkommensfreibetrag für Erwerbstätige;
b. Motivationszuschuss;
c. Beschäftigungszuschuss;
d. Gefälligkeitszuwendungen.
2. Einkommensfreibetrag für Erwerbstätige
Eine unterstützte Person erhält einen abgestuften Einkommensfreibetrag, sofern sie einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
3. Motivationszuschuss
Eine unterstützte Person erhält den Motivationszuschuss, wenn sie
a. ein Förderungsprogramm, einen Sprachförderungskurs oder einen Grundkompetenzkurs besucht und während weniger als 2 Jahren ununterbrochen Sozialhilfe bezogen hat. Nach Ablauf der 2 Jahre kann die Gemeinde während 1 Jahr weiterhin Motivationszuschüsse gewähren.
b. eine Berufsbildung absolviert.
4. Beschäftigungszuschuss
Besucht eine unterstützte Person ein Beschäftigungsprogramm, gewährt ihr die Gemeinde, bei einer ununterbrochenen Bezugsdauer von unter 2 Jahren, einen Beschäftigungszuschuss. Nach Ablauf der 2 Jahre kann die Gemeinde während 1 Jahr weiterhin einen Beschäftigungszuschuss gewähren.
5. Gefälligkeitszuwendungen
Gefälligkeitszuwendungen von Dritten an unterstützte Personen bei der Teilnahme an einer Integrationsmassnahme gelten als Zuschüsse.
6. Das Nähere regelt der Regierungsrat.