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SHGLAS
CH-BL
§ 6a Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Besitz, Unterhalt und Betrieb eines Motorfahrzeugs
Unterstützung bedürftiger Personen - Materielle Unterstützungen
§ 6a Sozialhilfegesetz, SHG · Besitz, Unterhalt und Betrieb eines Motorfahrzeugs
1. An die Aufwendungen für den Besitz, Unterhalt und Betrieb eines Motorfahrzeugs werden keine Unterstützungen gewährt, sofern es nicht aus medizinischen oder beruflichen Gründen benötigt wird.
2. Sofern die Benützung eines Motorfahrzeugs nicht beruflich oder gesundheitlich benötigt wird, sind die Nummernschilder zu deponieren.
3. Ein Motorfahrzeug, das durch Dritte dauerhaft zur Verfügung gestellt wird, gilt als sonstige Leistung Dritter. Wird es nicht aus medizinischen oder beruflichen Gründen benötigt, werden die Besitz-, Unterhalts- und Betriebskosten des Motorfahrzeugs von der materiellen Unterstützung in Abzug gebracht.