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850 SHGLAS CH-BL

§ 51 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 51 Sozialhilfegesetz, SHG · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Er kann ein gestaffeltes Inkrafttreten vorsehen.

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