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SHGLAS
CH-BL
§ 4c Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Nothilfe
Unterstützung bedürftiger Personen - Materielle Unterstützungen
§ 4c Sozialhilfegesetz, SHG · Nothilfe
1. Unter Vorbehalt von Abs. 2 werden keine materiellen Unterstützungen gewährt an
a. Personen ohne Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz oder im Kanton,
b. Ausländerinnen und Ausländer, die sich lediglich zum Zweck der Stellensuche in der Schweiz aufhalten sowie deren Familienangehörige,
c. Touristinnen und Touristen sowie
d. * Personen mit einer rechtskräftigen ausländerrechtlichen Wegweisungsverfügung.
2. Auf Antrag wird Nothilfe im Sinne von Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgerichtet.
3. Der Regierungsrat regelt das Mass der Nothilfe gemäss Abs. 2.