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SHGLAS
CH-BL
§ 4b Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Unklare Bedürftigkeit
Unterstützung bedürftiger Personen - Materielle Unterstützungen
§ 4b Sozialhilfegesetz, SHG · Unklare Bedürftigkeit
1. Bei unklarer Bedürftigkeit werden materielle Unterstützungen verweigert oder eingestellt.