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850 SHGLAS CH-BL

§ 4b Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Unklare Bedürftigkeit

Unterstützung bedürftiger Personen - Materielle Unterstützungen
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§ 4b Sozialhilfegesetz, SHG · Unklare Bedürftigkeit

1. Bei unklarer Bedürftigkeit werden materielle Unterstützungen verweigert oder eingestellt.

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