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SHGLAS
CH-BL
§ 4a Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Zuständigkeit
Unterstützung bedürftiger Personen
§ 4a Sozialhilfegesetz, SHG · Zuständigkeit
1. Zuständig für die hilfesuchenden Personen ist die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz der hilfesuchenden Person. Bei Personen ohne Unterstützungswohnsitz ist die Gemeinde am Aufenthaltsort der hilfesuchenden Person zuständig.
2. Für die Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes, des Aufenthaltsorts und des Abschiebungsverbots gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger sinngemäss.