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§ 42a Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Missbrauchsbekämpfung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 42a Sozialhilfegesetz, SHG · Missbrauchsbekämpfung

1. Kanton und Gemeinden bekämpfen den Missbrauch von Sozialhilfe.

2. Zur Missbrauchsbekämpfung können die Sozialhilfebehörden, ohne Ermächtigung der unterstützten Person, externe Personen mit Leistungsabklärungen betrauen, wenn

a. der begründete Verdacht besteht, dass eine Person unrechtmässig Leistungen bezieht, bezogen hat oder zu erhalten versucht, und

b. die Abklärungen für die Feststellung oder Überprüfung des Anspruchs auf materielle Unterstützung notwendig sind.

3. Leistungsabklärungen dürfen nur von fachlich qualifizierten Personen durchgeführt werden.

4. Personen, die mit der Leistungsabklärung beauftragt sind, klären die Verhältnisse der betroffenen Personen ab, insbesondere hinsichtlich

a. der Erwerbstätigkeit,

b. der Wohnsituation,

c. der Arbeitsfähigkeit und

d. der Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

5. Im Rahmen von Leistungsabklärungen werden Beweismittel gemäss § 9 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft erhoben.

6. Soweit erforderlich, können insbesondere auch folgende Beweismittel herangezogen werden

a. Überwachung der betroffenen Person ohne ihr Wissen,

b. unangemeldeter Besuch am Wohnort.

7. Personen, die mit der Leistungsabklärung beauftragt sind, dürfen die Wohnung nur betreten, wenn die unterstützte Person vor Ort zustimmt.

8. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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