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SHGLAS
CH-BL
§ 42 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Aufsicht und Fortbildung
Allgemeine Bestimmungen
§ 42 Sozialhilfegesetz, SHG · Aufsicht und Fortbildung
1. Der Kanton überprüft die Gemeinden hinsichtlich des ordnungsgemässen und angemessenen Vollzugs dieses Gesetzes und trifft gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen.
2. Er sorgt für die Fortbildung der Personen, die in den Gemeinden mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut sind.
3. ...