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850 SHGLAS CH-BL

§ 40a Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Strafbestimmung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 40a Sozialhilfegesetz, SHG · Strafbestimmung

1. Wer für sich oder andere durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von veränderten Verhältnissen oder in anderer Weise Leistungen nach diesem Gesetz unrechtmässig erwirkt, wird mit Busse bis CHF 10‘000.- bestraft. Gehilfenschaft und Versuch sind strafbar.

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