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850 SHGLAS CH-BL

§ 4 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Anspruch auf Hilfe

Unterstützung bedürftiger Personen
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§ 4 Sozialhilfegesetz, SHG · Anspruch auf Hilfe

1. Hilfesuchende Personen haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und bei vorliegender Bedürftigkeit Anspruch auf materielle Unterstützung.

2. Die zuständige Gemeinde hat alle hilfesuchenden und hilfsbedürftigen Personen fachgerecht zu beraten, aktiv über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären und im erforderlichen Umfang zu unterstützen.

3. Die Festlegung der Hilfe soll zusammen mit der hilfesuchenden Person erfolgen. Die Hilfe kann mit Gegenleistungen verknüpft werden.

4. Bei der Festlegung der Hilfe ist auf das Wohl der Kinder besonders Rücksicht zu nehmen.

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