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SHGLAS
CH-BL
§ 39 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Verfügungen und Einsprache
Allgemeine Bestimmungen
§ 39 Sozialhilfegesetz, SHG · Verfügungen und Einsprache
1. Die Begründung, Aufhebung oder Änderung von Rechten und Pflichten aufgrund dieses Gesetzes erfolgt in Form von Verfügungen.
2. Erstinstanzliche Verfügungen der Gemeinden im Bereich der Unterstützung bedürftiger Personen sind durch Einsprache anfechtbar.