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§ 38c Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Auskunftspflicht und Mitteilungsrecht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 38c Sozialhilfegesetz, SHG · Auskunftspflicht und Mitteilungsrecht

1. Können die Informationen gemäss § 38a Abs. 1 nicht bei der Person, die Unterstützung beantragt oder beansprucht, beschafft werden, sind gegenüber den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Stellen zur Erteilung mündlicher und schriftlicher Auskünfte, die für den Vollzug erforderlich sind, verpflichtet

a. die Behörden und Organe des Kantons und der Gemeinden;

b. Personen und Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind;

c. die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Personen, die Unterstützung beantragen oder beanspruchen;

d. Vermieterinnen und Vermieter von Wohnraum an Personen, die Unterstützung beantragen oder beanspruchen.

2. Die in Abs. 1 genannten Personen und Behörden sind namentlich verpflichtet, Auskünfte zu erteilen zur Abklärung

a. der finanziellen und persönlichen Verhältnisse von Personen, die Unterstützung beantragen oder beanspruchen;

b. der Ansprüche dieser Personen gegenüber Dritten;

c. der Integration der unterstützten Person;

d. der Rückerstattungspflicht nach diesem Gesetz.

3. Die in Abs. 1 genannten Behörden können den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden von sich aus Informationen zukommen lassen, wenn sie Kenntnis haben, dass die von der Meldung betroffenen Personen Sozialhilfe beantragen oder beanspruchen und die Informationen für die Abklärung der Ansprüche nach diesem Gesetz erforderlich erscheinen.

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