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SHGLAS
CH-BL
§ 38b Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Weitergabe von Informationen unter den Sozialhilfebehörden
Allgemeine Bestimmungen
§ 38b Sozialhilfegesetz, SHG · Weitergabe von Informationen unter den Sozialhilfebehörden
1. Die Sozialhilfebehörden tauschen untereinander die für das Erfüllen der Sozialhilfeaufgaben zwingend erforderlichen Informationen aus, die für eine effiziente und sachliche Bearbeitung der Unterstützungsfälle angezeigt sind.
2. Auf Nachfrage erteilen die Sozialhilfebehörden einer nachfolgenden Gemeinde bei Wechsel des Unterstützungswohnsitzes einer unterstützten Person die für das Erfüllen der Sozialhilfeaufgaben zwingend erforderlichen Auskünfte.
3. Die Auskünfte gemäss Abs. 1 und 2 umfassen
a. die erfolgten Abklärungen bezüglich Subsidiaritäten;
b. die ergangenen Verfügungen.