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850 SHGLAS CH-BL

§ 38a Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Informationsbeschaffung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 38a Sozialhilfegesetz, SHG · Informationsbeschaffung

1. Die für den Vollzug dieses Gesetzes benötigten Informationen sind in erster Linie im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss § 11 Abs. 2 bei der Person, die Unterstützung beantragt oder beansprucht, zu beschaffen.

2. Ist dies nicht möglich oder sinnvoll, können die Informationen gestützt auf die nachstehenden Bestimmungen direkt bei Dritten eingeholt werden.

3. Können die benötigten Informationen gestützt auf Abs. 1 und 2 nicht eingeholt werden, kann sich die Sozialhilfebehörde Informationen gestützt auf eine bei der Person, die Unterstützung beantragt oder beansprucht, eingeholten Vollmacht beschaffen.

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