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850 SHGLAS CH-BL

§ 38 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Schweigepflicht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 38 Sozialhilfegesetz, SHG · Schweigepflicht

1. Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen betraut sind, haben über Angelegenheiten, die ihnen dabei zur Kenntnis gelangen, zu schweigen.

2. Die Schweigepflicht entfällt, insbesondere wenn

a. die betroffene Person zur Auskunftserteilung ermächtigt hat;

b. eine Straftat zur Anzeige gebracht wird; oder

c. aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung ein Auskunftsrecht oder eine Auskunftspflicht besteht.

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