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850 SHGLAS CH-BL

§ 37 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Sozialhilfebehörde

Allgemeine Bestimmungen
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§ 37 Sozialhilfegesetz, SHG · Sozialhilfebehörde

1. Die Gemeinden bestellen eine besondere Behörde für den Vollzug der Gemeindeaufgaben dieses Gesetzes (kurz: Sozialhilfebehörde).

2. Die Gemeindeordnung bestimmt das Wahlorgan der Sozialhilfebehörde sowie die Zahl derer Mitglieder. Sie kann vorsehen, dass ein Mitglied dem Gemeinderat angehört.

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