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SHGLAS
CH-BL
§ 37 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Sozialhilfebehörde
Allgemeine Bestimmungen
§ 37 Sozialhilfegesetz, SHG · Sozialhilfebehörde
1. Die Gemeinden bestellen eine besondere Behörde für den Vollzug der Gemeindeaufgaben dieses Gesetzes (kurz: Sozialhilfebehörde).
2. Die Gemeindeordnung bestimmt das Wahlorgan der Sozialhilfebehörde sowie die Zahl derer Mitglieder. Sie kann vorsehen, dass ein Mitglied dem Gemeinderat angehört.