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SHGLAS
CH-BL
§ 36 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Im Bereich der Jugendhilfe
Besondere Vollzugsbestimmungen
§ 36 Sozialhilfegesetz, SHG · Im Bereich der Jugendhilfe
1. Der Kanton vollzieht die Bestimmungen über die Jugendhilfe.
2. ...
3. Die Trägerschaft für die Schulkosten von Kindern und Jugendlichen in anerkannten Heimen richtet sich nach den Bestimmungen des Bildungsgesetzes.