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850 SHGLAS CH-BL

§ 35 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Im Bereich der Unterstützungen für stationäre Drogentherapien

Besondere Vollzugsbestimmungen
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§ 35 Sozialhilfegesetz, SHG · Im Bereich der Unterstützungen für stationäre Drogentherapien

1. Der Kanton vollzieht die Bestimmungen über die Unterstützungen für stationäre Drogentherapien und trägt die damit zusammenhängenden Kosten. Vorbehalten bleibt Abs. 2.

2. Die Niederlassungsgemeinde vergütet dem Kanton 1/4 seiner Kosten für die Unterstützungen für eine stationäre Drogentherapie. Davon ausgenommen sind die Kosten für die Beiträge des Kantons an Drogentherapien von Minderjährigen bis zum Erreichen der Volljährigkeit gemäss § 21 Abs. 2.

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