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850 SHGLAS CH-BL

§ 34 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Im Bereich der Eingliederung bedürftiger Personen

Besondere Vollzugsbestimmungen
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§ 34 Sozialhilfegesetz, SHG · Im Bereich der Eingliederung bedürftiger Personen

1. Die Gemeinden tragen die mit den Integrationsmassnahmen zusammenhängenden Kosten sowie die Lohnnebenkosten gemäss § 17 Abs. 1bis Bst. a.

2. Der Kanton vergütet der Gemeinde, welche die Unterstützung ausgerichtet hat, die Hälfte der angefallenen Kosten für die Integrationsmassnahmen. Der Regierungsrat legt die Voraussetzungen sowie eine Obergrenze für die Kantonsvergütungen fest.

3. Der Kanton trägt die Betreuungspauschale gemäss § 17 Abs. 1bis Bst. b und vergütet diese der Gemeinde.

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