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SHGLAS
CH-BL
§ 33 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Im Bereich der Rückerstattung
Besondere Vollzugsbestimmungen
§ 33 Sozialhilfegesetz, SHG · Im Bereich der Rückerstattung
1. Die Gemeinde, die den Beschluss über die materielle Hilfe gefasst hat, vollzieht die Bestimmungen über die Rückerstattung.
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