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SHGLAS
CH-BL
§ 32 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Im Bereich der Unterstützung Asylsuchender
Besondere Vollzugsbestimmungen
§ 32 Sozialhilfegesetz, SHG · Im Bereich der Unterstützung Asylsuchender
1. Die Gemeinden betreuen und unterstützen die Personen, die der Asylgesetzgebung unterstehen und keine Aufenthaltsbewilligung haben (kurz: Asylsuchende). Dabei gilt die bundesrechtliche Asylgesetzgebung sowie die Verordnung gemäss Abs. 3.
2. Der Kanton
a. weist den Gemeinden die Asylsuchenden anteilsmässig zu;
b. richtet den Gemeinden die bundesrechtlliche Entschädigung aus;
c. sorgt für die Bereitstellung der bundesrechtlichen Programme für Asylsuchende;
d. kann Erstaufnahmeheime führen.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.