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850 SHGLAS CH-BL

§ 32 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Im Bereich der Unterstützung Asylsuchender

Besondere Vollzugsbestimmungen
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§ 32 Sozialhilfegesetz, SHG · Im Bereich der Unterstützung Asylsuchender

1. Die Gemeinden betreuen und unterstützen die Personen, die der Asylgesetzgebung unterstehen und keine Aufenthaltsbewilligung haben (kurz: Asylsuchende). Dabei gilt die bundesrechtliche Asylgesetzgebung sowie die Verordnung gemäss Abs. 3.

2. Der Kanton

a. weist den Gemeinden die Asylsuchenden anteilsmässig zu;

b. richtet den Gemeinden die bundesrechtlliche Entschädigung aus;

c. sorgt für die Bereitstellung der bundesrechtlichen Programme für Asylsuchende;

d. kann Erstaufnahmeheime führen.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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