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850 SHGLAS CH-BL

§ 31 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Im Bereich der Unterstützung bedürftiger Personen

Besondere Vollzugsbestimmungen
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§ 31 Sozialhilfegesetz, SHG · Im Bereich der Unterstützung bedürftiger Personen

1. Die Gemeinden vollziehen die Bestimmungen über die Unterstützung bedürftiger Personen. Vorbehalten bleibt § 33.

2. Die Gemeinde trägt die Kosten für die Unterstützung bedürftiger Personen, die in ihr Unterstützungswohnsitz haben. Vorbehalten bleibt die Weiterbelastung der Kosten aufgrund des Zuständigkeitsgesetzes.

3. Der Kanton trägt die Kosten für die Unterstützung bedürftiger Personen

a. * die keinen Unterstützungswohnsitz und keinen Aufenthaltsort haben;

b. für die der Kanton aufgrund des Zuständigkeitsgesetzes vergütungspflichtig ist.

4. ...

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