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§ 30 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Anerkennung im Bereich der Jugendhilfe

Jugendhilfe - Beiträge
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§ 30 Sozialhilfegesetz, SHG · Anerkennung im Bereich der Jugendhilfe

1. Die Anerkennung eines Wohnheimes für Kinder und Jugendliche richtet sich nach dem Bedarf gemäss kantonaler und interkantonaler Bedarfsplanungen sowie nach der Fachlichkeit, dem Betrieb, dem Bau und der Wirtschaftlichkeit.

2. Die Anerkennung einer Pflegefamilie richtet sich nach einer abgestuften Fachlichkeit. Die Abstufungen sind massgebend für die Beitragshöhe.

3. Die Anerkennung eines Angebots der ambulanten erzieherischen Hilfen richtet sich nach dem Bedarf gemäss kantonaler und interkantonaler Bedarfsplanungen sowie nach der Fachlichkeit, dem Betrieb und der Wirtschaftlichkeit.

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