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SHGLAS
CH-BL
§ 3 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Zusammenarbeit
Grundsätzliche Bestimmungen
§ 3 Sozialhilfegesetz, SHG · Zusammenarbeit
1. Die Organe der Sozial- und der Jugendhilfe arbeiten mit den öffentlichen und privaten Sozialinstitutionen sowie mit den Institutionen der Sozialversicherungen zusammen.
2. Die Gemeinden können ihre Sozialhilfeaufgaben nach Massgabe des Gemeindegesetzes gemeinsam wahrnehmen.