§ 28a Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Kostenbeteiligung
§ 28a Sozialhilfegesetz, SHG · Kostenbeteiligung
1. Die Unterhaltspflichtigen haben sich nach Massgabe ihrer finanziellen Leistungskraft sowie mit zweckgerichteten Sozialversicherungsleistungen an den Beiträgen gemäss § 28 zu beteiligen.
1bis. Die Beteiligungspflicht gemäss Abs. 1 gilt auch für minderjährige Jugendliche, die ein eigenes Einkommen erzielen oder die Unterhaltsbeiträge oder Verwandtenunterstützung erhalten, sowie für volljährige Jugendliche.
1ter. Die finanzielle Leistungskraft der Unterhaltspflichtigen bestimmt sich unter Einbezug des Beistands der gesetzlich verpflichteten Personen sowie einer anderen Person in einer gefestigten Lebensgemeinschaft.
1quater. Eine Lebensgemeinschaft gilt als gefestigt, wenn sie seit mindestens 2 Jahren besteht oder wenn ihr 1 oder mehrere Kinder entsprungen sind.
2. Der Regierungsrat legt eine obere Beteiligungsgrenze fest.