§ 28 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Jugendhilfe
§ 28 Sozialhilfegesetz, SHG · Jugendhilfe
1. Der Kanton gewährt Beiträge
a. an die Aufenthalts- und Betreuungskosten sowie an die Nachbetreuungskosten von Kindern und Jugendlichen in anerkannten, inländischen oder benachbarten ausländischen Wohnheimen;
b. * an die Aufenthalts- und Betreuungskosten von Kindern und Jugendlichen in anerkannten, inländischen Pflegefamilien;
c. * an die Kosten für Leistungen der ambulanten erzieherischen Hilfen von anerkannten Anbietern.
2. Beiträge werden gewährt, wenn die Leistung fachlich indiziert oder jugendstrafrechtlich oder im Rahmen des Kindesschutzrechts angeordnet ist und das Kind bzw. die oder der Jugendliche zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat.
3. Beiträge werden bis zur Erreichung der Volljährigkeit gewährt. Bei wichtigen Gründen können sie darüber hinaus gewährt werden, sofern eine Leistung während der Minderjährigkeit begonnen hat.