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SHGLAS
CH-BL
§ 27 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Heime, Pflegefamilien und Einrichtungen
Jugendhilfe - Angebote
§ 27 Sozialhilfegesetz, SHG · Heime, Pflegefamilien und Einrichtungen
1. Der Kanton sorgt dafür, dass die nötigen Wohnheime für Kinder und Jugendliche zur Verfügung stehen.
1bis. Er bietet bei der Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien Beratung sowie Aus- und Weiterbildung an. Er kann diese Aufgabe Privaten übertragen sowie Beiträge an Einrichtungen für Pflegefamilien ausrichten.
2. ...
3. Der Regierungsrat ist zum endgültigen Abschluss von Staatsverträgen über Wohnheime für Kinder und Jugendliche sowie über das Pflegekinderwesen ermächtigt.