§ 26 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Bewilligung und Aufsicht
§ 26 Sozialhilfegesetz, SHG · Bewilligung und Aufsicht
1. Die Führung eines Heimes für Kinder, Jugendliche oder Erwachsene bedarf der Bewilligung des Kantons und untersteht dessen Aufsicht.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Heim die fachlichen, betrieblichen und baulichen Anforderungen erfüllt.
3. Als bewilligungspflichtiges Heim für Kinder oder Jugendliche gilt jede Institution oder Abteilung davon, die regelmässig Minderjährigen Erziehung, Pflege oder Betreuung tags- oder nachtsüber gewährt.
4. Als bewilligungspflichtiges Heim für Erwachsene gilt jede privatrechtliche Institution oder Abteilung davon, die regelmässig Erwachsenen Pflege oder Betreuung tags- oder nachtsüber gewährt.
5. Für die Alters- und Pflegeheime sowie für die Heime für Personen mit Behinderung gelten die speziellen Regelungen.