§ 25 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Unterhaltsansprüche von Kindern, Ehegatten, eingetragenen Partnern und Partnerinnen
§ 25 Sozialhilfegesetz, SHG · Unterhaltsansprüche von Kindern, Ehegatten, eingetragenen Partnern und Partnerinnen
1. Der Kanton hilft Kindern mit Niederlassung im Kanton bei der Vollstreckung der von der Kindesschutzbehörde genehmigten oder gerichtlich verfügten Unterhaltsbeiträge, wenn ihre Unterhaltspflichtigen der Zahlungspflicht nicht nachkommen.
2. Er hilft geschiedenen oder getrennten Ehegatten mit Niederlassung im Kanton bei der Vollstreckung der gerichtlich verfügten Unterhaltsansprüche, wenn ihre Unterhaltspflichtigen der Zahlungspflicht nicht nachkommen.
2bis. Abs. 2 gilt auch für Personen in aufgelöster eingetragener Partnerschaft sowie für Partner und Partnerinnen in eingetragener Partnerschaft, deren Getrenntleben gerichtlich geregelt ist.
3. Die Unterhaltspflichtigen sowie die unterhaltsberechtigten Ehegatten oder Partner oder Partnerinnen in guten wirtschaftlichen Verhältnissen sind für die Vollstreckungsgebühren ersatzpflichtig.
4. Unterhaltsberechtigte Ehegatten und Partner und Partnerinnen in guten wirtschaftlichen Verhältnissen entrichten im Falle einer erfolgreichen Vollstreckung eine Gebühr für die kantonale Hilfe bei der Vollstreckung ihrer Unterhaltsansprüche (kurz: Inkassogebühr). Die Inkassogebühr beträgt höchstens CHF 1'000.-.