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850 SHGLAS CH-BL

§ 24 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Nachträglichkeit, Gebührenersatz

Bevorschussung und Vollstreckungshilfe für Unterhaltsbeiträge - Bevorschussung
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§ 24 Sozialhilfegesetz, SHG · Nachträglichkeit, Gebührenersatz

1. Eine nachträgliche Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen ist nur für den vorangegangenen Monat zulässig.

2. Die Unterhaltspflichtigen sind für die Vollstreckungsgebühren ersatzpflichtig.

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