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SHGLAS
CH-BL
§ 24 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Nachträglichkeit, Gebührenersatz
Bevorschussung und Vollstreckungshilfe für Unterhaltsbeiträge - Bevorschussung
§ 24 Sozialhilfegesetz, SHG · Nachträglichkeit, Gebührenersatz
1. Eine nachträgliche Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen ist nur für den vorangegangenen Monat zulässig.
2. Die Unterhaltspflichtigen sind für die Vollstreckungsgebühren ersatzpflichtig.