Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
850 SHGLAS CH-BL

§ 23 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Einschränkungen

Bevorschussung und Vollstreckungshilfe für Unterhaltsbeiträge - Bevorschussung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (68 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 Sozialhilfegesetz, SHG · Einschränkungen

1. Die Unterhaltsbeiträge werden nur bis zur Höhe der maximalen vollständigen AHV-Waisen-rente bevorschusst.

2. Erzielt das Kind Einkünfte, wird die Bevorschussung entsprechend herabgesetzt.

3. Keine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder erfolgt, wenn sich der nichtunterhaltspflichtige Elternteil in guten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Der Regierungsrat legt die Abgrenzungen fest und stuft sie ab nach

a. ungetrennter Ehe, ungetrennter eingetragener Partnerschaft und gefestigter Lebensgemeinschaft;

b. nichtgefestigter Lebensgemeinschaft mit Haushalts- oder Betreuungsarbeit gemäss § 8;

c. alleinstehender Person.

← § 22 Sozialhilfegesetz, SHG Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Gegenstand § 24 Sozialhilfegesetz, SHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →