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SHGLAS
CH-BL
§ 23 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Einschränkungen
Bevorschussung und Vollstreckungshilfe für Unterhaltsbeiträge - Bevorschussung
§ 23 Sozialhilfegesetz, SHG · Einschränkungen
1. Die Unterhaltsbeiträge werden nur bis zur Höhe der maximalen vollständigen AHV-Waisen-rente bevorschusst.
2. Erzielt das Kind Einkünfte, wird die Bevorschussung entsprechend herabgesetzt.
3. Keine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder erfolgt, wenn sich der nichtunterhaltspflichtige Elternteil in guten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Der Regierungsrat legt die Abgrenzungen fest und stuft sie ab nach
a. ungetrennter Ehe, ungetrennter eingetragener Partnerschaft und gefestigter Lebensgemeinschaft;
b. nichtgefestigter Lebensgemeinschaft mit Haushalts- oder Betreuungsarbeit gemäss § 8;
c. alleinstehender Person.