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SHGLAS
CH-BL
§ 22 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Unterhaltsbeiträge für Kinder
Bevorschussung und Vollstreckungshilfe für Unterhaltsbeiträge - Bevorschussung
§ 22 Sozialhilfegesetz, SHG · Unterhaltsbeiträge für Kinder
1. Der Kanton bevorschusst Kindern mit Niederlassung im Kanton die vormundschaftlich genehmigten oder gerichtlich verfügten Unterhaltsbeiträge, wenn ihre Unterhaltspflichtigen der Zahlungspflicht nicht nachkommen.
2. Die Bevorschussung erfolgt längstens bis zum vollendeten 20. Altersjahr.