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850 SHGLAS CH-BL

§ 21 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Unterstützungen für stationäre Drogentherapien

Therapien für alkohol- oder drogenkranke Personen
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§ 21 Sozialhilfegesetz, SHG · Unterstützungen für stationäre Drogentherapien

1. Der Kanton gewährt bedürftigen Personen materielle Unterstützungen für stationäre, freiwillige oder aufgrund des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts angeordnete Drogentherapien. Die Therapien müssen die Rehabilitation und so weit als möglich die Abstinenz zum Ziel haben.

2. Bei Drogentherapien von Minderjährigen richtet der Kanton Beiträge aus, welche sich an den Bestimmungen der Jugendhilfe über die Beiträge an die Unterbringung in Wohnheimen orientieren. Die Unterhaltspflichtigen beteiligen sich gemäss § 28a an den Beiträgen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

3. Geht die Therapie über die Volljährigkeit hinaus, wird ab diesem Zeitpunkt eine Unterstützung gemäss Abs. 1 ausgerichtet.

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