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SHGLAS
CH-BL
§ 20 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Ausrichtung der Unterstützungen
Therapien für alkohol- oder drogenkranke Personen
§ 20 Sozialhilfegesetz, SHG · Ausrichtung der Unterstützungen
1. Die Gemeinde kann ihre Unterstützung während einer ambulanten oder stationären Alkohol- oder Drogentherapie durch eine anerkannte Fachstelle ausrichten lassen.
2. Der Kanton bestimmt die anerkannten Fachstellen.