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850 SHGLAS CH-BL

§ 20 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Ausrichtung der Unterstützungen

Therapien für alkohol- oder drogenkranke Personen
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§ 20 Sozialhilfegesetz, SHG · Ausrichtung der Unterstützungen

1. Die Gemeinde kann ihre Unterstützung während einer ambulanten oder stationären Alkohol- oder Drogentherapie durch eine anerkannte Fachstelle ausrichten lassen.

2. Der Kanton bestimmt die anerkannten Fachstellen.

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