850
SHGLAS
CH-BL
§ 2 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Aufgaben
Grundsätzliche Bestimmungen
§ 2 Sozialhilfegesetz, SHG · Aufgaben
1. Die Sozialhilfe hat zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständigkeit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern.
2. Die Jugendhilfe hat zur Aufgabe, Kinder, Jugendliche und Familien bei Bedarf mit ambulanten erzieherischen Hilfen zu unterstützen sowie die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten, die nicht in ihren Familien leben können.
3. ...
4. Alle Massnahmen dieser Hilfen haben die Würde der Betroffenen zu respektieren.